3.2.3. Laut angefochtenem Entscheid stützt sich die sofortige Verwertung – wie bereits die Durchsuchung und Beschlagnahme der Accounts (vgl. dazu den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Oktober 2024, Beilage 3.1.4 001 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft; ausweislich der Akten wurde dieser Befehl nicht angefochten) – auf den Verdacht eines Betrugs. Zwar begründet die Kantonale Staatsanwaltschaft diesen Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung nicht weiter, in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftanordnungsantrag vom 17. Oktober 2024 legt die Kantonale Staatsanwaltschaft indessen dar,