Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung beruft und fordert, zunächst müsse das Sachgericht die strafrechtliche Schuld feststellen (vgl. Beschwerde S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2019, 1B_133/2019 vom 26. April 2019 E. 3.3).