Denn mit ihr ist nicht nur eine Begrenzung des Verlustrisikos verbunden, sondern eben auch der Gewinnchancen; zudem wird bei einem Verkauf unter dem Wert des Ankaufspreises ein virtueller Verlust zu einem realen Verlust. Dennoch soll nach Auffassung des Bundesstrafgerichts auch in solchen Fällen die vorzeitige Verwertung die Regel bilden. Das kann aber jedenfalls dort nicht gelten, wo der Betroffene Einspruch erhebt und sich verpflichtet, allfällige Verluste selbst zu tragen und er zudem dafür Sicherheiten beibringt (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 f. zu Art.