Weniger klar als bei Gegenständen mit schneller Wertverminderung oder kostspieligem Unterhalt – dort erscheint die Regelung von Art. 266 Abs. 5 StPO als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, den Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering zu halten, eindeutig – erscheint die vorzeitige Verwertung für die Fälle der Wertpapiere und anderen Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis, etwa Kryptowährungen. Auch Art. 243 Abs. 2 Satz 2 SchKG sieht für sie nur vor, dass die Konkursverwaltung ihre vorzeitige Verwertung anordnen kann. Denn mit ihr ist nicht nur eine Begrenzung des Verlustrisikos verbunden, sondern eben auch der Gewinnchancen;