Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 130 I 360 E. 14.2).