266 Abs. 2 StPO) bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (BGE 148 IV 74 E. 3.1 mit Hinweisen und Verweis auf Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte [SR 312.057], wonach beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind).