2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt dem in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 entgegen, dass die Vermögenswerte auf dem Benutzeraccount des Beschwerdeführers auf der Handelsplattform Plus500.com nicht wie von der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte verlangt sicher aufbewahrt würden. Der Benutzeraccount sei zwar insofern sichergestellt, als (einzig) das Passwort geändert worden sei, damit sei aber der Zugriff eines Dritten nicht ausgeschlossen.