der geplanten Veräusserung durch die Kantonspolizei Aargau habe er allerdings feststellen können, dass das Guthaben auf Plus500 tatsächlich nur rund EUR 31'000.00 betragen habe, worauf er seine Zustimmung zur Aktienverwertung widerrufen habe. In seinem konkreten Fall seien die Voraussetzungen für eine sofortige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO nicht erfüllt. Die gesetzlich geforderte Dringlichkeit sei nicht gegeben; die Aktien könnten nachträglich verwertet werden.