Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest die Positionen "Trump Media & Technology Group" höchst spekulativ seien. Nach Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte seien beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragsbringend anzulegen. Der Beschwerdeführer sei laut telefonischer Rückmeldung vom 31. Oktober 2024 mit der Veräusserung der Vermögenswerte und dem Transfer des Guthabens auf ein gesperrtes Bankkonto von ihm einverstanden, weshalb die genannten Positionen sofort zum geltenden Marktpreis zu veräussern seien.