Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der sofortigen Verwertung sämtlicher Wertschriften etc. auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com zum Marktpreis im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf dem Account aaa@aaa.de auf www.plus500.com über ein Guthaben von total ca. EUR 233'054.47 verfügt habe, wobei ein Teil davon wie folgt investiert gewesen sei: