3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 18. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 4. November 2024 gemachten Ausführungen, gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.