Dies umso weniger, als weder die persönlichen Verhältnisse von D._____ noch das Ausmass der ihr vorgeworfenen Taten bekannt sind. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.