4.5. Damit sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Andere Gründe, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Verlängerung der im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2024 drei Monate andauernden Untersuchungshaft um drei Monate ist daher auch aus zeitlicher Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, zumal in Anbetracht der Tatvorwürfe und des dabei geltenden Strafrahmens von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit.