4.4. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Ersatzmassnahme ist daher ungeeignet, der vorliegenden, ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie insbesondere eine Einreise nach Q._____ nicht verlässlich unterbinden könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der […]