4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, an Stelle der Untersuchungshaft seien Ersatzmassnahmen anzuwenden. Er akzeptierte die Anordnung einer Aus- weis- und Schriftensperre ebenso wie die Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten. Letzteres könnte im Rahmen eines Electronic Monitoring mit einer elektronischen Fussfessel sichergestellt und überwacht werden. Auch die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle, z.B. der Polizei, zu melden, würde er akzeptieren (vgl. Beschwerde, Ziff. III.9 f.).