3.3. Nachdem mit der Fluchtgefahr ein besonderer Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Januar 2025. 4.2. 4.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den -7-