Dies gilt im Speziellen auch in Bezug auf die stornierten Flugtickets für einen Ferienaufenthalt in […] QV._____ vom 16. – 23. Juli 2024, zumal – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht abschliessend beurteilt werden kann, weshalb die Stornierung erfolgt ist. Insbesondere erscheint zumindest mit Blick auf die seit 30. August 2024 behördlich bekannte Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau auch denkbar, dass diese Trennung sich mutmasslich bereits einige Zeit vor dem Wegzug und ihrer behördlichen Bekanntgabe abgezeichnet hat und so zur Stornierung geführt haben könnte.