Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel genügend finanzielle Mittel für eine Flucht ins Ausland zur Verfügung stehen könnten und sich daher ein Verbleib in der Schweiz auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufdrängt. An der hohen Fluchtgefahr vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung am 25. Juli 2024 vom gegen ihn laufenden Strafverfahren Kenntnis hatte und nicht geflüchtet war. Dies gilt im Speziellen auch in Bezug auf die stornierten Flugtickets für einen Ferienaufenthalt in […]