__ die (Shisha-)Bar "[...]", da er jedoch zum Geschäftsgang jegliche Aussage verweigerte (vgl. […], delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Fragen 20 ff.), kann nicht beurteilt werden, ob allenfalls wirtschaftliche Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel genügend finanzielle Mittel für eine Flucht ins Ausland zur Verfügung stehen könnten und sich daher ein Verbleib in der Schweiz auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufdrängt.