Zwar führt der Beschwerdeführer anscheinend in X._____ die (Shisha-)Bar "[...]", da er jedoch zum Geschäftsgang jegliche Aussage verweigerte (vgl. […], delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. August 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Fragen 20 ff.), kann nicht beurteilt werden, ob allenfalls wirtschaftliche Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen.