Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3). Die ihm damit trotz der bereits erstandenen Haftdauer drohende Freiheitsstrafe ist als gewichtiges Fluchtindiz zu werten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4; 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die Vorinstanz zutreffend ausführen – zusätzlich zur Freiheitsstrafe ein obligatorischer Landesverweis (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) droht.