(vgl. Eintrag in der Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 15. November 2024). Mit Blick auf diese Trennung – ungeachtet, ob diese weiterhin Bestand hat oder nicht – ist nicht (mehr) von einer stabilen familiären Situation des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der von diesem behauptete familiäre Lebensmittelpunkt in der Schweiz zumindest fraglich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3).