2020 6 kg Kokain erworben und er davon 3 kg am 5. August 2020 nach QR._____ transportiert hat sowie, dass er Anstalten getroffen hat, 200 g Kokain zu veräussern. 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund voraus. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung, E. 3.3), was vom Beschwerdeführer bestritten wird (Beschwerde, Ziff. III.6 ff.).