Mit Blick auf die vorstehende, nachvollziehbare und schlüssige Begründung der Vorinstanz sowie die vorliegenden Akten besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an einer Bande beteiligt war, welche im grösseren Stil Betäubungsmittelhandel betrieben hat. Insbesondere besteht gestützt auf den aktenkundigen und dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2024 vorgelegten Chatverlauf (HA.2024.507, delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 15. Oktober 2024], Frage 17) der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit F._____ und B._____ am 4. August