Mit Beschwerde vom 4. November 2024 bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, verzichtet jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie auf weitere Ausführungen zum Tatverdacht (Beschwerde, Ziff. III.3). Mit Blick auf die vorstehende, nachvollziehbare und schlüssige Begründung der Vorinstanz sowie die vorliegenden Akten besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an einer Bande beteiligt war, welche im grösseren Stil Betäubungsmittelhandel betrieben hat.