2024 in der Bar "[...]" in X._____ 100 Gramm Kokain vom Bruder des Beschwerdeführers gekauft habe. Auch wenn der Beschwerdeführer dies in seiner Stellungnahme bestreite, habe G._____ in der Einvernahme vom 8. Oktober 2024 als Zeugin ausgesagt, dass Person 3 der Fotowahlkonfrontation (wobei es sich um den Beschwerdeführer handle) "eine sehr grosse Ähnlichkeit" mit der Person habe, die beim erwähnten Kauf des Kokains dabei gewesen sei. Damit könne ohne Weiteres von einer "Identifizierung" des Beschwerdeführers ausgegangen werden (angefochtene Verfügung, E. 3.2).