2. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Den dringenden Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte, bejahte die Vorinstanz vorab unter Verweis auf die Ausführungen in E. 2.2.4 ihrer Verfügung HA.2024.360 vom 28. Juli 2024 (angefochtene Verfügung, E. 3.2):