" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Baden vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3-