Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Ersatzmassnahmen zu hinterfragen (vgl. hierzu etwa auch BGE 131 IV 1 E. 3.3, wonach es nach einer normativen Wertentscheidung keinen Grund gibt, die - 16 - Handlungsfreiheit einer Person wegen einer selbstgewollten Gefährdung einzuschränken). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).