__ ihre Gefährdung nicht nur nicht wahrhaben will, sondern offenbar auch den Beschwerdeführer von einer Teilnahme an einer wie auch immer gearteten "Intervention" abhält, wohl um bezüglich der ehelichen Verhältnisse den "status quo" bzw. die "kollusiven Verhältnisse" aufrechterhalten zu können, obwohl es letztlich gerade diese Verhältnisse sein dürften, die den Beschwerdeführer für sie zur Gefahr werden lassen. Von den Strafbehörden ist diese Entscheidung von B._____, die wirksame Ersatzmassnahmen ausschliesst, als Ausdruck ihres freien Willens hinzunehmen, zumal es keine konkret begründete Veranlassung gibt, diesen Willen im