3.4.5. Zusammengefasst sind die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten und vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtenen Ersatzmassnahmen nicht geeignet, der von der Gutachterin festgestellten "moderaten" Rückfallgefahr wirksam zu begegnen. Nur schon deshalb sind sie unverhältnismässig und in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.