Hieran ändert nichts, dass solch eine "Intervention" durchaus sinnvoll wäre, wenn man sie als Beginn der von der Gutachterin empfohlenen (mehrjährigen) Behandlung betrachtete. Zweck einer Ersatzmassnahme bei qualifizierter Wiederholungsgefahr kann einzig sein, das Risiko einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr einer schweren Gewalttat zu senken, nicht aber, einen möglichst frühen Beginn einer allenfalls notwendigen (mehrjährigen) Behandlung zu ermöglichen.