auch so sehe (Vorabstellungnahme S. 8), und eine Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend ist (Gutachten, S. 63). Eine aktuell und kurzfristig (für die Dauer der Strafuntersuchung) nicht erfolgsversprechende "Intervention" ist aber nicht als eine geeignete Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft zu betrachten. Hieran ändert nichts, dass solch eine "Intervention" durchaus sinnvoll wäre, wenn man sie als Beginn der von der Gutachterin empfohlenen (mehrjährigen) Behandlung betrachtete.