Weil B._____ zu einer "Intervention", wie sie der Gutachterin vorschwebt, offenbar nicht bereit ist (Vorabstellungnahme, S. 21) und keine strafprozessuale Handhabe existiert, B._____ zu solch einer Teilnahme zu bewegen, kann die von der Gutachterin in der Sache wohl zu Recht angeregte "Intervention" derzeit nicht mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfolgsversprechend durchgesetzt werden, zumal auch der Beschwerdeführer solch eine "Intervention" gerade deshalb abzulehnen scheint, weil es B._____ auch so sehe (Vorabstellungnahme S. 8), und eine Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend ist (Gutachten, S. 63).