Vielmehr nannte die Gutachterin als Ziel einer "Intervention", dass der Beschwerdeführer lerne, sein Verhalten in der Paarbeziehung zu verstehen, seine Grenzen und Bedürfnisse zu respektieren, kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen und Möglichkeiten zu entwickeln, sich aus heiklen Situationen zu begeben (Vorabstellungnahme, S. 22; ähnlich Gutachten, S. 55). Wie die Erreichung dieser minimalen Ziele ohne gleichzeitige Verhaltensänderung von B._____ bzw. Teilnahme von ihr an dieser wie auch immer gearteten "Intervention" möglich sein soll, ist schlicht nicht ersichtlich, wenn man berücksichtigt,