Wie teilweise bereits erwähnt, attestierte die Gutachterin dem Beschwerdeführer zwar an ungünstigen Risikofaktoren u.a. eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung und eine leichte kognitive Störung und eine daraus abgeleitete reduzierte Stressbewältigungsfähigkeit (Vorabstellungnahme, S. 20; Gutachten, S. 57). Das Ziel einer allfälligen "Intervention" sah sie aber gerade nicht in der Behebung dieser Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers bzw. darin, dass sich der Beschwerdeführer zu einem autonomen und durchsetzungsfähigen Mann entwickle.