- So führte die Gutachterin (wie bereits in E. 3.3.2 erwähnt) aus, dass eine weitere Trennung des Paares nicht durchsetzbar sei. An - 14 - Ersatzmassnahmen empfahl sie bezeichnenderweise gerade kein Kontaktverbot (Vorabstellungnahme, S. 23). Diese Einschätzung erscheint nur schon in Berücksichtigung, dass auch das bisherige Kontaktverbot nicht durchgesetzt werden konnte, überzeugend. Ein nicht durchsetzbares Kontaktverbot kann losgelöst von der Frage, worin bzw. bei wem die Gründe für die Undurchsetzbarkeit liegen, nicht als eine geeignete Ersatzmassnahme betrachtet werden.