zu, dem Beschwerdeführer für den Fall der Missachtung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen nunmehr anstelle einer Rückversetzung in Untersuchungshaft eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen, um derart die Durchsetzung der Ersatzmassnahmen doch noch zu erreichen. 3.4.4. Selbst wenn dem Beschwerdeführer (entgegen dem bisher Ausgeführten) für den Fall der Missachtung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen ernsthaft die Rückversetzung in Untersuchungshaft angedroht werden könnte, blieben erhebliche Zweifel, ob sich die Ersatzmassnahmen erfolgsversprechend durchsetzen liessen: