Ganz in diesem Sinne beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau denn auch nicht, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Widerhandlung (erneut) die Rückversetzung in Untersuchungshaft anzudrohen sei, sondern vielmehr eine Busse nach Art. 292 StGB. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diesem Antrag nicht stattgab, kann aber nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens über die Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrags befunden werden. Weil die Androhung einer Busse nach Art.