lässige) Rückversetzung in Untersuchungshaft androhte. 3.4.3. Denkbar ist allenfalls, dass sich der Beschwerdeführer durch Androhung anderer Nachteile zur Einhaltung der Ersatzmassnahmen bewegen liesse. Ganz in diesem Sinne beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau denn auch nicht, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Widerhandlung (erneut) die Rückversetzung in Untersuchungshaft anzudrohen sei, sondern vielmehr eine Busse nach Art.