Auch nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die stattgefundene Missachtung der Ersatzmassnahmen durch den Beschwerdeführer (nach dem in E. 3.3.6 Ausgeführten zumindest rückwirkend betrachtet zu Recht) nicht zum Anlass, beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Rückversetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft zu beantragen. Unter diesen Umständen ist nicht einsichtig, warum sich der Beschwerdeführer nunmehr doch wieder an die verlängerten und leicht verschärften Ersatzmassnahmen halten sollte, bloss weil ihm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im Falle der Missachtung erneut eine (nach dem in E. 3.3.6 Ausgeführten derzeit kaum zu-