Aargau aufzuarbeiten, und die Sache mit einem Gespräch als erledigt zu betrachten scheine). Auch nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die stattgefundene Missachtung der Ersatzmassnahmen durch den Beschwerdeführer (nach dem in E. 3.3.6 Ausgeführten zumindest rückwirkend betrachtet zu Recht) nicht zum Anlass, beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Rückversetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft zu beantragen.