Der Beschwerdeführer leistete diesen Ersatzmassnahmen aber offenbar bereits bis anhin nicht ausreichend Folge, obwohl ihm vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für den Fall der Missachtung bereits mit Verfügung vom 7. August 2024 die Rückversetzung in Untersuchungshaft angedroht worden war (vgl. hierzu die bereits erwähnte Aussage von B._____, wonach der Beschwerdeführer wieder bei ihr wohne; Vorabstellungnahme zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung, S. 8, wonach der Beschwerdeführer am 19. September 2024 angegeben habe, ab sofort wieder mit B._____ zusammenzuleben, auch wenn er deswegen wieder "in die Kiste" komme;