an eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr genügt, nach dem in E. 2 Ausgeführten ein reduzierter Prüfmassstab zur Anwendung. Dementsprechend sind die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügten Ersatzmassnahmen nicht bereits wegen des in E. 3.3.6 Ausgeführten als unzulässig zu betrachten. Sie sind es aber (wie sogleich zu zeigen ist) aus anderen Gründen.