3.4. 3.4.1. Das in E. 3.3.6 Ausgeführte gilt zumindest, wenn wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft angeordnet werden soll. Weil es derzeit aber einzig um die Anordnung von Ersatzmassnahmen geht (vgl. hierzu auch BGE 142 IV 29 E. 3.5, wonach das Zwangsmassnahmengericht keine Untersuchungshaft anordnen kann, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat), gelangt bei der Prüfung, ob die festgestellte Rückfallgefahr den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO an eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr genügt, nach dem in E. 2 Ausgeführten ein reduzierter Prüfmassstab zur Anwendung.