Konkrete Gründe, warum die von der Gutachterin festgestellte "moderate" Rückfallgefahr vorliegend ausnahmsweise als eine "ernsthafte und unmittelbare" Rückfallgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu werten wäre, sind keine ersichtlich. Dass es während des laufenden Strafverfahrens zu einer ähnlichen Gewalttat des Beschwerdeführers gegenüber B._____ wie jener vom 8. Juli 2024 kommen könnte, ist in Beachtung der überzeugenden Ausführungen der Gutachterin nicht zu erwarten.