Zweitens ist es eine Erfahrungstatsache, dass bei Gewaltverbrechen die Wiederholungsgefahr in fo- rensisch-psychiatrischen Expertisen regelmässig als zumindest "moderat" bezeichnet wird. Würde man dies unbesehen der konkreten Umstände bereits als eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr genügen lassen, stellte dieser Rechtsbegriff kaum mehr ein für die Beurteilung der Zulässigkeit von Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen massgebliches Kriterium dar. - 12 -