b StPO gelten zu lassen. Erstens wird eine "ernsthafte und unmittelbare" Gefahr eines Gewaltverbrechens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kaum je als eine "moderate" Gefahr bezeichnet, weshalb es sich umgekehrt gerade bei Gewaltdelikten auch nicht aufdrängt, eine als "moderat" bezeichnete Gefahr als eine "ernsthafte und unmittelbare" bzw. "akute" Gefahr zu verstehen. Zweitens ist es eine Erfahrungstatsache, dass bei Gewaltverbrechen die Wiederholungsgefahr in fo- rensisch-psychiatrischen Expertisen regelmässig als zumindest "moderat" bezeichnet wird.