3.3.6. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Bei (wie hier) schweren Gewaltverbrechen kann keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden, wobei sich die richterliche Prognosebeurteilung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu stützen hat (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).