sich von aussen mit den Folgen der stattgefundenen Gewalttat konfrontiert sehen. Weil dies zumindest so lange der Fall sein dürfte, wie die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit der gebotenen Intensität weitergeführt wird, ist für die Beurteilung der Notwendigkeit zwischenzeitlicher Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen der aktuelle und kurzfristige, nicht aber der mittel- bis langfristige Prognosezeitraum massgeblich. Dementsprechend ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht von einer "hohen", sondern von einer "moderaten" Rückfallgefahr auszugehen.